Bei Gütertrennung bleiben beide Ehepartner alleinige Eigentümer ihres Vermögens – auch dessen, was sie in der Zeit der Ehe erwerben. Die Rentenansprüche müssen trotzdem geteilt werden.
Rentenansprüche teilen
Was nicht gemeinsam angeschafft wurde, muss nicht geteilt werden, Ausgleichszahlungen an den Schlechter-Verdienenden entfallen ebenso. Das gilt allerdings nicht für Rentenansprüche. Denn bei einer Scheidung kommt automatisch – egal ob Gütertrennung vereinbart wurde oder nicht – der so genannte Versorgungsausgleich zu tragen.
Das heißt, die Rentenansprüche, die in der Zeit der Ehe erworben wurden, werden auf beide Partner aufgeteilt. So soll sichergestellt werden, dass auch nicht berufstätige Ehepartner später angemessene Rentenzahlungen erhalten. Daher sind Eheleute per se an den Rentenansprüchen des anderen beteiligt.
Die Aufteilung wird ähnlich berechnet, wie im Falle einer Scheidung ohne Ehevertrag. Dafür werden die Rentenansprüche, die in der Zeit der Ehe erworbenen wurden, verglichen. Wer mehr Anwartschaften angesammelt hat, ist gegenüber dem anderen versorgungspflichtig und muss fünfzig Prozent des Differenzbetrags an den Ex-Partner übertragen.
Gütertrennung: Kapitalanlagen
Bis 2009 wurden nur gesetzliche oder private Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Bis dahin galten etwa private Lebensversicherungen als Vermögen und blieben im Sinne der Gütertrennung allein im Besitz desjenigen, der sie erworben hatte.
Seit 2009 gelten diese Regelungen nicht nur die erworbenen Rentenleistungen, sondern auch zukünftige Kapitalausschüttungen. Diese Novelle gilt jedoch nicht für alle Kapitalanlagen, sondern nur für betrieblich veranlasste. Denn unter Arbeitgebern wird die Versorgung mittels Kapitalvorsorge anstatt Rente immer beliebter. Aber auch die staatlich-subventionierte „Riester-Rente“ fällt in den Topf Versorgungsausgleich.
Um die Möglichkeit auf einen Versorgungsausgleich völlig zu unterbinden, muss dieser im Ehevertrag ausgeschlossen werden. Doch selbst dann ist nicht gewährleistet, dass die Rentenansprüche nicht geteilt werden müssen. Denn eine solche Klausel im Ehevertrag ist sozialrechtlich stark umstritten. Schließlich soll kein Partner zum rentenlosen Sozialfall werden.
Gütertrennung: Kein Einfluss auf Witwenrente
Gütertrennung hat im Übrigen auch keine Auswirkungen, wenn die Ehe auf natürlichem Wege, also durch den Tod, endet. Die Rentenansprüche werden einfach auf den überlebenden Ehepartner übertragen. Denn auch bei der sogenannte Witwen- und Witwerrente beleibt oberstes Gebot, den hinterbliebenen Partner finanziell abzusichern. Seit 2005 gilt dieser Anspruch auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Im Erbrecht kann Gütertrennung jedoch von Nachteil sein: Denn beim Tod eines der beiden Ehepartner verliert der andere einige Privilegien in der gesetzlichen Erbfolge. Anstatt der Hälfte des Erbes muss der überlebende Partner das Erbe zu gleichen Teilen mit seinen Kindern teilen. Außerdem erhält er nur geringere Freibeträge. Doch auch diese Benachteiligung kann mit einer Klausel im Ehevertrag umgangen werden.