Die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen ist eine Regelleistung der Pflegeheime, wenn Dritte dafür nicht zur Verfügung stehen.
Das bedeutet, dass sich die Heimbetreiber für ihre Bewohner bei wichtigen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung um die Begleitung als Regelleistung kümmern müssen. Dabei dürfen die finanziellen Aufwendungen nicht als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abgerechnet werden. Solche Leistungen sind Teil der allgemeinen Pflegeleistungen, die durch den entsprechenden Pflegesatz abgegolten werden.
Das Verwaltungsgericht erklärte: Grundsätzlich dürfen keine zusätzlichen Entgelte für Leistungen von den Heimbewohnern verlangt werden, die die Einrichtung als Regelleistung erbringen muss und die Teil der allgemeinen Pflegeleistungen sind. Zu diesen gehören laut eines Rahmenvertrags zwischen den überörtlichen Trägern der Pflegeeinrichtungen und den Pflegekassen unter anderem Hilfen bei der Mobilität.
Die Mobilität umfasst auch das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung.Dem Rahmenvertrag zufolge sind Aktivitäten außerhalb des Pflegeheims zu unterstützen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.
Bei dringend erforderlichen Arztbesuchen außerhalb der Einrichtung muss der Heimbetreiber sicherstellen, dass Betroffene – sollte das notwendig sein – dorthin begleitet werden. Er kann dafür Beschäftigte des Heims einsetzen oder andere Personen damit beauftragen. Der Gesetzgeber sieht diese Sicherstellung als Teil der Regelleistung – und nicht als Zusatz- oder sonstige Leistung, für die ein Extra-Zuschlag von den Heimbewohnern zu zahlen ist.
Quelle: Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk